Rechtsgebiet

Sozialrecht

Sozialrecht: Ein Blatt liegt auf einem hölzernen Schreibtisch mit Füllfeder darauf, fertig zur Unterschrift.

Versehrtenrente, Berufsunfähigkeit, Invalidität, Schwerarbeit, Pflegegeld

Wir unterstützen Sie auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Versehrtenrente, Berufsunfähigkeitspension, Rehabilitationsgeld, Invaliditätspension, Erwerbsunfähigkeitspension, Pflegegeld, wie auch bezüglich Geltendmachung von Schwerarbeitszeiten gegenüber der AUVA, PVA, SVS und ÖGK bzw. vor den Sozialgerichten Österreichs.

Die Versehrtenrente dient der Entschädigung nach einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit. Dadurch soll die Mehrbelastung bei der Berufsausübung durch eine dadurch verursachte Behinderung ausgeglichen werden. Anspruch besteht, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit zumindest über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % besteht.

Wenn keine am Arbeitsmarkt noch verwertbaren Arbeitsleistungen mehr erbracht werden können, oder der über lange Zeit ausgeübte erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, kann ein vorzeitiger Anspruch auf Pension bestehen. Je nachdem, ob man als Arbeiter, Angestellter oder Selbstständiger tätig war, hat man diesfalls Anspruch auf Invaliditäts-/ Berufsunfähigkeits-/ oder Erwerbsunfähigkeitspension. Bei der Frage, ob man auch auf andere Berufe, als bislang ausgeübt, verwiesen werden kann, ist zu prüfen ob ein erlernter oder angelernter Beruf nach den rechtlichen Kriterien vorliegt und hinreichend lange ausgeübt wurde.

Gerne prüfen wir für Sie, ob ein Anspruch realistisch geltend gemacht werden kann und unterstützen Sie bei Klagen gegen negative Bescheide.

Schwerarbeitspension (Hacklerregelung) können Männer nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 20 Jahren vor dem Stichtag erworben haben. Frauen, die zwischen 1.1.1959 und 1.1.1964 geborene wurden, haben Anspruch nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn zumindest 120 Schwerarbeitsmonate und 480 Beitragsmonate vorliegen. Schwerarbeitszeiten können bei extremer Hitze oder Kälte, Nachtarbeit, schwerer körperlicher Arbeit oder im Pflegebereich anerkannt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Schwerarbeitszeiten oder Durchsetzung vor Gericht.

Sollten Sie Hilfestellungen bei diversen Tätigkeiten des täglichen Lebens wie etwa Ankleiden, Körperreinigung, Wohnungsreinigung, Nahrungszubereitung, Wege außer Haus usw. benötigen, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Pflegegeld. Je nach Pflegebedarf besteht ein Anspruch auf Pflegegeld zwischen (aktuell) rund EUR 200 – EUR 2.000. Oftmals kann vor Gericht ein höheres Pflegegeld durchgesetzt werden, als mittels Bescheid zuerkannt wird. Wir prüfen daher gerne Ihre Ansprüche und unterstützen Sie bei der Geltendmachung vor Gericht.