Ehe und Familienrecht – Scheidungsanwalt

Kontaktrecht

Derjenige Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind. Das Kontaktrecht ist nicht bloß ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, sondern auch ein Recht des Kindes selbst auf Kontakt mit dem anderen Elternteil.

Kann ein Einvernehmen über das Kontaktrecht nicht hergestellt werden, hat das Gericht nötigenfalls auf Antrag eines über 14-jährigen Kindes oder eines Elternteils die Ausübung des Kontaktrechts unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes zu regeln.

Mit dem Kontaktrecht soll das Naheverhältnis zu dem getrennt lebenden Elternteil aufrechterhalten werden. Um Schwierigkeiten des Kontaktrechtes zu vermeiden, sollen möglichst Beginn und Ende der Besuchszeit klar und eindeutig formuliert werden. Auch wenn nach der Scheidung noch ein gutes Einvernehmen besteht, kann unter Umständen eine fixe Kontaktrechtsregelung sinnvoll sein.

Bei der Regelung des Kontaktrechts geht stets das Kindeswohl den Eigeninteressen der Eltern vor. Jeder Elternteil muss alles unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu wichtigen Bezugspersonen beeinträchtigt oder erschwert. Bei einer Kindeswohlgefährdung oder bei Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel, insbesondere bei Ausübung von Gewalt gegen das Kind kann auch das Kontaktrecht über Antrag vom Gericht eingeschränkt oder sogar entzogen werden.