Rechtsgebiet

Reiserecht

Ausschnitt aus dem Wartebereich beim Flughafen, alleinstehender Reisekoffer, Blick auf Flughafengelände

Ist Ihr Flug verspätet, oder geht das Gepäck verloren, ist beschädigt, oder kommt verspätet an, führt dies oftmals nicht nur zu einem Aufwand, der sich nachteilig auf die Urlaubsfreuden auswirkt, sondern teils auch zu zusätzlichen Kosten und entgangenen Leistungen.

Sowohl die Dauer der Flugverspätung, die betroffener Fluglinie wie auch der Abflug- und Ankunftsort haben Auswirkungen darauf, ob ein Anspruch nach der EU Fluggastrechte Verordnung, oder möglicherweise nach anderen Rechtsgrundlagen besteht.

Melden Sie den Gepäckverlust umgehend bei Ihrer Fluglinie und bewahren Sie sämtliche Belege für Ersatzeinkäufe auf.

In unserer langjährigen Praxis waren wir immer wieder damit konfrontiert, dass Forderungen von Fluglinien einfach ignoriert werden.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Forderungen umfassend und effizient durchzusetzen und beraten Sie gerne darüber, welche Ansprüche bestehen.

Werden angebotene Leistungen im Urlaub mangelhaft erbracht, ist etwa das Essen ungenießbar, der Pool gekippt, die angebotene Klimaanlage defekt, oder sind die Zimmer verschmutzt, können Sie vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung verlangen. Um Ihre Ansprüche zu sichern, wenden Sie sich bereits am Urlaubsort an die Reiseleitung, das Reisebüro oder den Reiseveranstalter und fordern Sie diese auf, Abhilfe für die vorhandenen Mängel zu schaffen. Dokumentieren Sie sämtliche vorhandenen Mängel möglichst genau auf Fotos.
Damit ist gewährleistet, dass wir aufgrund der Mängel einen anteiligen Reisepreis – je nach Schwere des Mangels – für Sie zurückfordern können.
Im Falle einer Pauschalreise besteht zudem ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden, der zusätzlich zur Reisepreisminderung gebührt. Die Höhe dieses Schadenersatzes hängt vom Grad der Mängel ab; es existieren keine festen Richtlinien.
Wir beraten Sie diesbezüglich, welche Forderungen Ihnen zustehen und unterstützen Sie bei der rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche in höchstmöglichem Umfang.

Wird Ihr Reiseveranstalter insolvent, wie etwa aktuell die FTI Touristik GmbH kann dies dazu führen, dass Ihre Reise – trotz vollständiger Zahlung- storniert wird. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht – also eine Reise die aus mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen besteht (zB Beförderung und Unterbringung) – muss der Reiseveranstalter alle Zahlungen der Konsumenten absichern. Auch die Rückreise vom Urlaubsort muss selbst bei Insolvenz garantiert sein. Im Falle der Insolvenz von FTI Touristik (5vorFlug, BigXtra GmbH, DriveFTI und Cars and Camper) besteht nach vorliegenden Informationen eine Insolvenzabsicherung bei der Swiss Re International SE oder beim Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH. Sollten Sie keine Pauschalreise gebucht haben, können Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

Gerne unterstützen wir Sie auch im Insolvenzfalle mit der Durchsetzung Ihrer Forderungen gegenüber dem entsprechenden Ausfallfonds oder durch Anmeldung im Insolvenzverfahren.